anschlussflug-und-reiseplan
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npx mdskill add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/anschlussflug-und-reiseplanCalculate compensation for connecting flight delays based on final destination.
- Determine eligibility using EU Court rulings on Folkerts and Wegener cases.
- Distinguish between single PNR bookings and separate ticket reservations.
- Apply the three-hour threshold rule to final arrival times.
- Output compensation amounts based on verified delay calculations.
SKILL.md
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--- name: anschlussflug-und-reiseplan description: Behandelt Reiseplaene mit Anschlussfluegen (Connecting Flights) und mehreren Etappen. Massgeblich ist die Ankunftsverspaetung am Endziel der Reise (EuGH C-11/11 Folkerts und C-559/16 Wegener). Pruefraster eine Buchung mit einer PNR oder mehrere Buchungen. Codeshare-Sonderfaelle. Bei Verspaetung am Anschlussflughafen die zu Verpassen des Anschlusses fuehrt — Anspruch wird nach Endziel-Verspaetung berechnet. Bei separaten Buchungen je Strecke Einzelanspruch. --- # Anschlussflug und Reiseplan ## Grundregel — Endziel zählt EuGH C-11/11 (Folkerts 26.02.2013) und C-559/16 (Wegener 31.05.2018): - Bei einer **einheitlichen Buchung** mit Anschlussflug ist maßgeblich die **Verspätung am Endziel** — nicht am Anschlussflughafen. - Anspruch besteht auch wenn der erste Flug puenktlich war aber der Anschlussflug ausfällt und das Endziel mehr als drei Stunden verspätet erreicht wird. - Umgekehrt: erster Flug verspätet aber kurz vor der Drei-Stunden-Schwelle aber Anschluss noch erreicht — kein Anspruch. ## Prüfraster ### 1. Wie ist gebucht? - **Eine Buchung** (ein PNR mit allen Strecken) → Reise als ein Vorgang. Anspruch nach Endzielverspätung. - **Separate Buchungen** (verschiedene PNRs gebucht z. B. weil mit verschiedenen Plattformen) → jeder Flug für sich; bei Verpassen des Anschlusses wegen Verspätung des ersten Flugs **keine Mitversicherung** im VO 261-Sinn. Anspruch nur für den **konkret betroffenen** Flug. ### 2. Wer ist Vertragspartner? - **Operating Carrier** (ausführendes Luftfahrtunternehmen) ist Anspruchsgegner nach VO 261/2004. - Bei Codeshare ist das ausführende Luftfahrtunternehmen anspruchsverpflichtet (Art. 2 lit. b VO 261/2004). - **Vermarktendes Luftfahrtunternehmen** (Marketing Carrier) ist im Allgemeinen NICHT der Anspruchsgegner nach VO 261/2004 — auch wenn der Vertrag aus dem PNR mit ihm besteht. - Bei Streit kann der Passagier **wahlweise** auch das vermarktende Luftfahrtunternehmen nach BGB-Vertragsregeln in Anspruch nehmen — anderer Anspruch (Reisevertrag). ### 3. Wo wird die Distanz gemessen? EuGH C-559/16 (Wegener) und C-832/18 (Airhelp / SAS): bei einheitlicher Buchung **Gesamtdistanz** vom ersten Abflugflughafen bis zum letzten Zielflughafen — auf Direktdistanz-Basis (nicht Umweg). ### Beispiel - **Berlin BER — Madrid MAD — Buenos Aires EZE** mit einheitlicher Buchung. - Erster Flug BER-MAD puenktlich. Anschlussflug MAD-EZE annulliert. Ersatz am nächsten Tag. - Endzielverspätung 28 Stunden. - Distanz BER-EZE auf Großkreis 11.940 km nicht-innergemeinschaftlich. - Stufe 3 — 600 EUR pro Passagier. ## Reiseverträge über Reiseveranstalter - Bei **Pauschalreise** (§§ 651a ff. BGB) zusätzliche Ansprueche gegen den Reiseveranstalter (Minderung Schadensersatz nach BGB). - VO 261/2004 Anspruch bleibt davon unberuehrt; Anspruchsgegner bleibt operating carrier. - Doppelanspruch (Reiseveranstalter und Airline) — Vorteilsausgleich prüfen. ## Sonderfall Umsteigen über Drittstaat Wenn die Reise innerhalb der EU mit Umsteigen in einem **Drittstaat** stattfindet (z. B. BER-IST-VIE bei Turkish Airlines): - VO 261/2004 gilt nach Art. 3 für den **Abflug aus der EU** auch mit Nicht-EU-Carrier. - Anschlussflug ab Drittstaat zurück in die EU mit Nicht-EU-Carrier: **VO 261 gilt NICHT**. - Konsequenz: nur Anspruch für Abflug-Etappe ab EU. ## Eingaben - Buchungsbestätigung mit allen Etappen. - PNR-Kennung pro Etappe. - IATA-Codes der drei oder mehr Flughaefen. - Tatsächliche Abflug- und Ankunftszeiten je Etappe. ## Ausgabe ``` Anschlussflug-Analyse Buchung: eine PNR (ABC123) über Lufthansa Etappen: 1. BER 12.05.2026 08:00 → MAD 12.05.2026 11:30 (LH 1234) 2. MAD 12.05.2026 13:00 → EZE 13.05.2026 06:00 (LH 5678) Stoerung: Etappe 2 annulliert Ersatz: EZE Ankunft 14.05.2026 10:00 Endzielverspätung: 28 Stunden Distanz BER-EZE (Endziel): 11.940 km nicht-innergemeinschaftlich Stufe: 3 → 600 EUR pro Passagier Anspruchsgegner: Lufthansa (operating carrier Etappe 2) ``` ## Leitentscheidungen Anschlussflug - EuGH, Urt. v. 26.02.2013 — C-11/11 (Folkerts), NJW 2013, 1291 — Anschlussflug; massgeblich Ankunftsverspaetung am Endziel nicht am Anschlussflughafen; einheitliche Buchung entscheidend. - EuGH, Urt. v. 31.05.2018 — C-559/16 (Wegener), NJW 2018, 2261 — Gesamtdistanz vom ersten Abflughafen bis Endziel; nicht Umwegdistanz; Grosskeiis-Rechnung. - EuGH, Urt. v. 12.09.2013 — C-509/11 (OERVar-OAE), NJW 2013, 3086 — Codeshare-Fluege; operating carrier haftet; vermarktendes LFU haftet nicht nach VO 261/2004. - BGH, Urt. v. 26.09.2023 — X ZR 109/22, NJW 2023, 3654 — Einheitliche Buchung bei verschiedenen PNR; tatsaechliche Verknuepfung der Fluege muss ausdruecklich erkennbar sein; Schliessung Luecke durch ergaenzende Auslegung. ## Kommentarliteratur - Staudinger/Arnold BGB-Fluggastrechte Art. 7, 3 VO 261/2004 (Ausgleich, Anwendungsbereich) - Grigoleit VO 261/2004 Art. 3 Rn. 10-40 (Anwendungsbereich, Buchungsvertraege) ## Hinweise - Bei einheitlicher Buchung lohnt eine sorgfaeltige Prüfung — viele Airlines berechnen falsch. - Bei separaten Buchungen Verlust des Anschlusses regelmäßig nicht erstattungsfähig nach VO 261 — daher bei Buchung auf Einheits-PNR achten.
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